Wer Pferde in einem eigenen Offenstall hält, gehört nun zu den Betreibern eines Stalls und hat plötzlich mit der Tierseuchenkasse zu tun. Wechselt das Pferd vom Pensionstall des Landwirts um die Ecke in den eigenen Stall, muss man sich plötzlich um Dinge kümmern, die zuvor der Pensionstallbesitzer für einen geregelt hat. Dazu gehören die Meldung des Tierbestands an das zuständige Veterinäramt und die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse.
Rechtsgrundlagen für den Beitrag zur Tierseuchenkasse
Rechtsgrundlage für die Pflicht der Pferdehalter und Stallbetreiber, einer Tierseuchenkasse beizutreten ist das Tierseuchengesetz (TierSG). In § 71 (Stand 2012) wird geregelt, dass die Regelung darüber, wer im Falle einer Tierseuche Entschädigungen zu zahlen hat, und wer ggf. Beiträge an eine Tierseuchenkasse zu zahlen hat, von den einzelnen Bundesländern durchzuführen sind. Die einzelnen Bundesländern erlassen dazu Durchführungsgesetze, in denen geregelt wird, wer verpflichtet ist, welche Beiträge zu zahlen. Ein Beispiel dafür ist das entsprechende Ausführungsgesetz von Nordrhein-Westfalen, das AG TierSG TierNebG NRW sowie die entsprechende Durchführungsverordnung.
Kosten und Beiträge der Tierseuchenkasse für Pferdebesitzer
Die Kosten für Pferdebesitzer halten sich in Grenzen. Meist betragen die Kosten unter 2€ je Pferd und Jahr. In NRW gilt allerdings ein Mindestsatz von 10€ pro Jahr pauschal für 1-10 Pferde je Betrieb.
Die Anmeldung und die notwendige Jahresmeldung erfolgt in den meisten Fällen bequem online über die entsprechenden Webseiten. Hier z. B. die Webseite der Tierseuchenkasse NRW, die über die Landwirtschaftskammer NRW zu erreichen ist.
Leistungen der Tierseuchenkasse
Bei den Leistungen ist zwischen Beihilfen und Entschädigungen zu unterscheiden. Beihilfen dienen vorwiegend Prophylaktischen Maßnahme und der Förderung der Tiergesundheit. Bei Pferden kann dies z. B. eine Impfung gegen Milzbrand sein. Sie können aber auch genutzt werden um den Verlust von Tieren zu entschädigen, die “bei Verdacht auf Milzbrand oder Tollwut unschädlich beseitigt wurden“, bei denen sich im Nachhinein der Seuchenverdacht aber nicht bestätigt hat. Beihilfen gibt es auch für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen nach einem Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht.
Entschädigungen werden gezahlt wenn Tier aufgrund einer Behördlichen Anordnung getötet wurden oder nach der Anordnung verendet sind, bzw. eine anzeigepflichtige Seuche nach dem Tode des Pferdes festgestellt wurde. Hier gibt es allerdings Höchstsätze. Aktuell beträgt der Höchstsatz je Pferd in NRW 5.113 Euro (Stand 2012). Aber auch hier gilt: Ansprüche bestehen nur, wenn die Beiträge zur Tierseuchenkasse auch entrichtet wurden und auch die Anzahl der Pferde korrekt gemeldet wurde. Dann übernehmen Land und Kasse ebenfalls die Kosten für eine möglicherweise angeordnete Tötung der Tiere und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten.
Pflicht zur Anzeige des Tierbestandes beim Veterinäramt
Neben der Tierseuchenkasse will auch das Veterinäramt wissen, wo in seinem Zuständigkeitsbereich Pferde gehalten werden. Dazu
Rechtsgrundlage ist hier die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), die in §26 (1) vorschreibt, dass “Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, […] oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.”
Genau, Pferde fallen unter die Einhufer. Diese Vorschrift ist relativ leicht erfüllt, denn die meisten Veterinärämter bieten ein entsprechendes einfaches Formular auf ihrer Webseite zum Download an. Mit Kosten ist diese Meldung nicht verbunden. Allerdings wird hier oft auch die Registrierungsnummer der zuständigen Tierseuchenkasse abgefragt.
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